
BAFA-Förderung 2025: Zuschüsse für Energieeffizienz im Gebäude
Was Sie über BAFA Förderungen für Heizungen und alle Neuerungen ab 2025 wissen sollen, lesen Sie hier.
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Die als Teil des Klimaschutzprogramms 2030 definierten Ziele der Bundesrepublik Deutschland sollen auf vielfältige Weisen erreicht werden – eine davon sind Förderungsmaßnahmen im Gebäudesektor. Auf Bundesebene gab es hier bisher zwei unterschiedliche Anlaufstellen: das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) und die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW).
Seit dem 01.01.2021 sind einige Maßnahmen dieser Förderprogramme in die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) integriert worden, um die Übersicht über die einzelnen Förderungen zu vereinfachen. Die BEG ist zurzeit in folgende Teilprogramme gegliedert:
Die folgenden Programme sind in ihrer ursprünglichen Form daher nicht mehr verfügbar:
Und auch die Zuständigkeiten wurden neu geregelt. Die KfW ist nun für die Vergabe von Krediten und bestimmten Zuschüssen, wie beispielsweise der Heizungsförderung, verantwortlich. Das BAFA übernimmt hingegen die Zuständigkeit für Zuschüsse bei Einzelmaßnahmen, darunter die Förderung von Maßnahmen an der Gebäudehülle, der Gebäudetechnik und der Heizungsoptimierung.
So ist die Heizungsoptimierung (HZO) weiterhin Teil der BEG EM und wird mit 15 % der förderfähigen Kosten vom BAFA gefördert. Einen weiteren 5 % Bonus gibt es obendrauf bei Vorliegen eines individuellen Sanierungsfahrplans (iSFP). Seit dem 21. September 2022 ist die Heizungsförderung allerdings auf Gebäude mit bis zu fünf Wohneinheiten oder, bei Nichtwohngebäuden, auf eine maximale beheizte Fläche von 1.000 m² begrenzt. Das zuvor bestehende Marktanreizprogramm (MAP) wurde bereits Ende 2020 eingestellt und vollständig in die BEG integriert.
Für den Umstieg auf eine Heizung mit erneuerbaren Energien gilt ein Grundfördersatz von 30 %. Zusätzlich gibt es mehrere Boni, die kombiniert werden können, um noch mehr Heizungsförderung zu erhalten. Insgesamt können Eigentümer bis zu maximal 70 % der Investitionskosten fördern lassen. Darüber hinausgehende Boni werden nicht angerechnet.
Die maximal förderfähigen Kosten sind nicht mehr jährlich verfügbar, sondern einmalig. Je nach Gebäude variieren die förderfähigen Kosten:
Im Fall eines Nichtwohngebäude gelten andere Höchstgrenzen, denn hierbei richten sich die förderfähigen Kosten nach der Nettogrundfläche (NGF) des Gebäudes:
Auch Heizungen, die gemietet, geleast oder im Mietkauf genutzt werden, sind förderfähig. Die monatlichen Raten können für bis zu 10 Jahre als förderfähige Gesamtkosten berücksichtigt werden. Ausgaben für den Betrieb, die Wartung oder den Energieverbrauch der Heizungsanlage werden jedoch nicht bezuschusst.
Private Einfamilienhausbesitzer können seit dem 30. September 2024 alle Nachweise einreichen, um die Heizungsförderung ausgezahlt zu bekommen. Eigentümer von Mehrfamilienhäusern und Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG) können dies seit November 2024, während WEG mit Maßnahmen am Sondereigentum dies ab Februar 2025 tun können.
Ergänzend zu den genannten Heizungsförderungen steht auch ein zinsvergünstigter Kredit zur Verfügung, der sogenannte KfW-Ergänzungskredit (Nr. 358, 359). Die Zinssätze liegen hierbei je nach Laufzeit zwischen 0,01 % (bei 4 bis 5 Jahren) und 2,19 % (bei 26 bis 35 Jahren) effektivem Jahreszins.Dieser Kredit kann bis zu 120.000 Euro pro Wohneinheit betragen und kann nur von selbstnutzenden Wohneigentümern beantragt werden. Haushalte mit einem zu versteuernden Jahreseinkommen von bis zu 90.000 Euro profitieren darüber hinaus von besonders günstigen Konditionen.
Anträge für Zuschüsse oder Kredite müssen über die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) gestellt werden. Ein Liefer- oder Leistungsvertrag mit einer aufschiebenden oder auflösenden Bedingung ist dabei Voraussetzung. Zudem muss bereits bei der Antragstellung der geplante Umsetzungszeitpunkt der Maßnahme bekannt sein.
Gefördert werden verschiedene Heizungsanlagen, wenn sie die technischen Vorgaben der Richtlinie erfüllen. Dazu gehören:
Falls eine Heizung defekt ist, werden auch Kosten für die Miete einer Übergangsheizung bis zum Einbau einer förderfähigen Heizung übernommen – maximal für ein Jahr ab Antragstellung.
Holzheizungen zählen zu den umweltfreundlichsten Heizlösungen, da ein nachwachsender Brennstoff verwendet wird und die Technik besonders modern ist. Damit ist es sogar der häufigste Energieträger für Biomasseheizungen in privaten Haushalten. Wenn Sie einen Neubau mit einer Holzheizung ausstatten oder ein altes Heizsystem durch eine neue Holzheizung ersetzen, haben Sie daher in der Regel Anspruch auf Förderung durch die BEG.
Unter die förderungsfähigen Anlagen fallen:
Ebenfalls zu den Biomasse-Heizungen gehören Blockheizkraftwerke. Das BHKW nutzt dazu nachwachsende Rohstoffe wie Holzpellets oder Hackschnitzel als Brennstoff und setzt dabei auf das Prinzip der Kraft-Wärme-Kopplung. In einem Vergasungsprozess wird die feste Biomasse zunächst in Schwachgas (Holzgas) umgewandelt. Dieses Gas treibt dann einen Motor an, der sowohl Strom als auch Wärme erzeugt. Durch diese effiziente Doppelnutzung erreichen Biomasse-BHKWs beeindruckende Wirkungsgrade von bis zu 90 %!
Sie arbeiten also ausgesprochen umweltfreundlich und zeichnen sich nicht nur durch eine hohe Energieersparnis, sondern auch durch einen niedrigen CO2-Ausstoß aus. Förderungen für Blockkraftheizwerke sind daher sowohl auf Bundes- als auch auf Landesebene zu finden. Um vollständig über Fördermittel in Ihrem Bundesland informiert zu sein, lohnt sich die Anfrage bei einem Energieberater.
Um förderfähig zu sein, müssen bei Wärmepumpen folgende Vorgaben eingehalten werden:
Die Nachrüstung bivalenter Systeme bleibt ebenfalls förderfähig, sofern die Anforderungen an Effizienz und erneuerbare Energien erfüllt werden.
Je nach Wärmepumpenmodell sind verschiedene Werte nötig, um förderfähig zu sein.
Jahreszeitbedingte Raumheizungseffizienz (ηs) für elektrische Luft-Wasser-Wärmepumpen:
Jahresarbeitszahl (JAZ):
Gasbetriebene Wärmepumpen sind seit den neuen Förderrichtlinien nicht mehr förderfähig.
Solarthermieanlagen können nur dann gefördert werden, wenn die Anlage über eine transparente Abdeckung verfügt. Unverglaste Kollektoren, wie beispielsweise Schwimmbadabsorber, sind nicht förderfähig. Die erzeugte Solarwärme muss zudem für Heizung und Warmwasser im Gebäude genutzt werden – reine Solarheizungen für den Pool werden leider ebenfalls nicht bezuschusst.
Ein weiterer wichtiger Punkt ist die Qualität der Kollektoren: Diese müssen eine unabhängige Solar-Keymark-Prüfung bestanden haben und einen Mindestertrag von 525 kWh/m² pro Jahr erreichen. Außerdem muss die Anlage in der offiziellen „Liste der förderfähigen Kollektoren und Solaranlagen“ aufgeführt sein.
Im Neubau gibt es zwar keine direkte Heizungsförderung für Solarthermieanlagen mehr, jedoch können Eigentümer von einem EE-Bonus im Rahmen der BEG für Wohngebäude profitieren. Voraussetzung ist, dass mindestens 55 % der Heizung mit erneuerbaren Energien betrieben wird.
Die moderne Gas-Brennwerttechnik arbeitet zwar effizienter als ältere Gasheizungen, wird jedoch nur noch in Kombination mit erneuerbaren Energien gefördert. Diese sogenannten Hybrid-Heizungen verbinden Gas-Brennwerttechnik mit erneuerbaren Energiequellen wie Solarthermie oder Wärmepumpen. Ab 2024 gilt zudem die „65%-Regel“: Neue Heizungen müssen zu mindestens 65% mit erneuerbaren Energien betrieben werden. Für förderfähige Hybrid-Systeme können Zuschüsse beantragt werden, deren Höhe von verschiedenen Faktoren abhängt. Es ist ratsam, sich vor der Planung über die aktuellen Förderbedingungen zu informieren, da diese sich regelmäßig ändern können.
Der individuelle Sanierungsfahrplan (iSFP) wird weiterhin im Rahmen einer Energieberatung von einem Energieberater erstellt. Dieser besichtigt Ihre Immobilie vor Ort und entwickelt ein umfassendes Sanierungskonzept, das auf Ihre Vorstellungen und Ihr Budget abgestimmt ist. Der Plan enthält Empfehlungen für eine vollständige oder schrittweise Sanierung mit optimal aufeinander abgestimmten Energiesparmaßnahmen.
Seit dem 1. Juli 2023 werden Energieberatungen für Wohngebäude jedoch nur noch gefördert, wenn der iSFP mit der aktuellen iSFP-Druckapplikation erstellt wird. Gleichzeitig wurden die Förderbedingungen angepasst: Der maximale Förderanteil beträgt nun 50 % des förderfähigen Beratungshonorars. Die Höchstförderung wurde ebenfalls reduziert und liegt bei maximal 650 Euro für Ein- und Zweifamilienhäuser sowie bei 850 Euro für Wohngebäude mit drei oder mehr Wohneinheiten. Wohneigentümergemeinschaften (WEG) können zusätzlich bis zu 250 Euro erhalten, wenn der Berater den iSFP in einer Wohnungseigentümerversammlung präsentiert. Wie bisher übernimmt der Energieberater die Beantragung der Fördermittel.
Der iSFP bleibt ein wichtiger Bestandteil für zusätzliche Fördermöglichkeiten. So kann er beispielsweise zu einem Bonus von 5 % bei bestimmten Einzelmaßnahmen führen. Angesichts laufender Diskussionen über mögliche Kürzungen der Fördermittel ab 2025 ist es ratsam, sich frühzeitig beraten zu lassen.
Wenn Sie die Fristen für einen Antrag beim BAfA oder der KfW verpasst haben, können Sie stattdessen den Steuerbonus für energetische Sanierungsmaßnahmen nutzen. Dieser besteht seit dem 1. Januar 2020 und ist aktuell bis zum 31. Dezember 2029 gültig. Der Steuerbonus bietet Hauseigentümern eine nachträgliche finanzielle Entlastung für durchgeführte Heizungsmodernisierungen oder Dämmarbeiten.
Sie können bis zu 20 % der Investitionssumme, maximal 40.000 Euro, über einen Zeitraum von drei Jahren von der Einkommensteuer absetzen. Die Obergrenze für förderfähige Investitionen liegt bei 200.000 Euro. Der Steuerbonus ist unabhängig von Steuerklasse oder Einkommensgruppe und fördert klimafreundliche Anlagen wie elektrisch betriebene Wärmepumpen oder Biomasseheizungen. Gasbetriebene Heizsysteme sind seit 2023 jedoch nicht mehr steuerlich förderfähig.
Um den Steuerbonus zu nutzen, müssen Sie folgende Bedingungen erfüllen:
Erfüllen Sie diese Voraussetzungen nicht, können Sie alternativ weiterhin 20 % der Handwerkerkosten (maximal 1.200 Euro) von der Steuer absetzen.
Beachten Sie, dass der Steuerbonus in der Regel nur bei höheren Investitionen und umfassenderen energetischen Sanierungen lohnenswert ist. Daher sollten Sie vorab alle Möglichkeiten durchrechnen, um die für Sie beste Variante zu finden. Der Bonus wird in beiden Fällen nachträglich im Rahmen der Einkommensteuererklärung beantragt.
Bei so vielen unterschiedlichen Fördermöglichkeiten, Zuschüssen und technischen Voraussetzungen kann es schwer sein, den Überblick zu behalten. Wenn Sie in Ihrem Zuhause Sanierungen vornehmen möchten, aber unsicher sind, welche Variante für Ihre Gegebenheiten am sinnvollsten ist und welche Förderungen Sie dabei beziehen können, sollten Sie sich an einen Energieberater wenden. Er kennt alle wichtigen Richtlinien und hat auch Neuerungen stets im Blick. Wie bereits erwähnt sind die Kosten für die Beratung ebenfalls förderfähig und ein individuell aufgestellter Sanierungsfahrplan kann an späterer Stelle zu weiteren Zuschüssen führen.
Was Sie über BAFA Förderungen für Heizungen und alle Neuerungen ab 2025 wissen sollen, lesen Sie hier.
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